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Kircheneintritt

Mitgliedschaft lohnt sich!

Wir freuen uns, wenn Sie der Reformierten Kirche beitreten wollen. Dadurch werden Sie Teil einer gelebten Gemeinschaft und leisten einen umfassenden Beitrag an der Gesellschaft.

Sie erhalten Zugang zu allen persönlichen Diensten, die wir anbieten, dazu gehören die Taufe und Segnung von Kindern, der kirchliche Unterricht bis zur Konfirmation, die kirchliche Trauung, persönliche Begleitung in besonderen Lebenslagen und die kirchliche Bestattung.

Mit der Kirchensteuer unterstützen Sie ausserdem die Aufgaben und Dienstleistungen der Kirchgemeinde vor Ort sowie bedürftige Menschen, für die wir uns engagiert einsetzen. Auch finanzieren Sie die Unterstützung karitativer Organisationen mit. Mehr dazu unter Kirchensteuer wirkt!

Mitglieder über 16 Jahren sind stimm- und wahlberechtigt und können das Gemeindeleben aktiv mitgestalten.

Austritt

Falls Sie in Erwägung ziehen aus der Kirche auszutreten, würden wir es begrüssen, wenn Sie das Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens suchten. Sei es mit jemandem aus unserem Team von Pfarrerinnen und Pfarrern oder Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen oder mit einem Mitglied der Kirchenpflege. Geben Sie sich und uns, geben Sie Ihrem Glauben eine Chance!

Um aus der Kirche auszutreten, senden Sie eine persönlich unterzeichnete, schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege der Reformierten Kirche Baden plus, Oelrainstrasse 21, 5400 Baden. Elektronisch übermittelte Austritte sind nicht rechtsgültig.

Damit wir Ihren Austritt rechtlich bindend verarbeiten können, bitten wir Sie um folgende Angaben: Vorname und Name, vollständige Adresse, Geburtsdatum, handschriftliche Unterschrift.

Auszug aus der Kirchenordnung § 8 Austritte:

  1. Der Austritt aus der Landeskirche erfolgt durch persönliche schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung an die Kirchenpflege der Kirchgemeinde des Wohnorts. Kollektive Austrittserklärungen sind ungültig.
  2. Der Austritt wird mit dem Empfang der Austrittserklärung bei der Kirchenpflege oder einem späteren, von der oder dem Austretenden im Austrittsschreiben genannten Datum wirksam.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung kann empfangen werden durch:
    – persönliche Abgabe bei der Kirchenpflege oder von ihr beauftragten Empfangspersonen gegen Empfangsquittung;
    – Aufgabe zu Handen der Kirchenpflege bei der Post;
    – Einwurf in den Hausbriefkasten der Kirchgemeinde. In diesem Fall ist die Kirchenpflege ausserhalb der Geschäftszeiten nicht an eine fristwahrende Empfangsbestätigung per Ende Jahr gebunden.
  4. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder des vormundschaftlichen Amtes den Austritt erklären (Art. 303 ZGB).

Für administrative Fragen wenden Sie sich gerne an die Zentralen Dienste | 056 200 55 00 | info@ref-baden.ch