Wahlergebnisse
Rechtsmittelbelehrung zum Wahlergebnis der Gesamterneuerungswahl vom 23. September 2018
Gegen die Wahlen kann gemäss § 146 Kirchenordnung (SRLA 151.100) innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, Stritengässli 10, 5001 Aarau, Beschwerde eingereicht werden. Zur Beschwerde ist jeder Stimmberechtigte befugt, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Wahlergebnisses hat. Eine allfällige Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.
Reglement Wahlen Abstimmungen RWA
Kirchenordnung