Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus gelten nach wie vor besondere Vorschriften zu Veranstaltungen, Singen und Verhaltensregeln. Seit 12. Dezember bis 22. Januar sind nur noch Gottesdienste und religiöse Feiern bis 50 Personen erlaubt.
- Vom 12. Dezember bis mindestens 22. Januar sind alle öffentlichen Veranstaltungen verboten. Erlaubt sind lediglich Gottesdienste und explizit religiöse Feiern mit höchstens 50 Personen, vorausgesetzt die Kirche ist gross genug, um den vorgeschriebenen Abstand einzuhalten und ein Schutzkonzept ist vorhanden.
- Seit 9. Dezember ist gemeinsames Singen an kirchlichen Veranstaltungen verboten.
- Seit 20. Oktober 2020 gilt eine generelle Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken in allen öffentlichen Räumen, also auch in Kirchgemeindehäusern und Kirchen.
- Chorproben und Auftritte sind seit dem 29. Oktober für alle Laienchöre aufgrund der Weisungen des Bundesrats verboten.
- Die Kirchen dürfen zur persönlichen Andacht und zum Gebet offen bleiben.
- Trauerfeiern in geschlossenen Räumen wie Abdankungshallen oder Kirchen sind bis 50 Personen gestattet, wenn die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden können. Beisetzungen auf dem Friedhof sind erlaubt.
- Taufen und Trauungen sind bis 50 Personen möglich.
- Seelsorgegespräche und Beratungen sind unter speziellen Schutzmassnahmen wieder möglich.
- Hier finden Sie das neuste Schutzkonzept:
Schutzkonzept der Reformierten Kirche Baden